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lustig animation grusskarte     Vereinssatzung                                                              Groß BültenerWirStand 15.01.2012

 

 

 

 

                    Inhalt der Satzung

                                                                            von 1999             

§ 1     Name des Vereins                              

                                                                                         

§ 2     Zweck des Vereins                             

                                                                                          

§ 3     Mitgliedschaft

 

§ 3a    Freiwilliger Austritt durch Kündigung

                                                                                         

§ 4     Zahlungen

                                                                                         

§ 5     Organe des Vereins     

                                                                                         

§ 6     Die Mitgliederversammlung

                                                                                         

§ 7     Die ordentliche Hauptversammlung   

                                                                                        

§ 8     Die außerordentliche Hauptversammlung

                                                                                          

§ 9     Der Vorstand

 

§ 9a    Der Festausschuss

                                                                                        

§ 10    Kassenprüfer

                                                                                          

§ 11    Haftung

                                                                                        

§ 12    Auflösung des Vereins

 

  

Anlage I        Rechte und Pflichten des Königs

 

Anlage II       Vereinskleidung

 

 

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§ 1

 

Der Vereinsname

  

(1) Der Verein wird unter dem Namen „ Wir Groß Bültener von 1999 “ geführt.

 

(2)  Eine Namensänderung kann nur mit einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder der Haupt- oder Mitgliederversammlung durchgeführt werden.

     

(3) Der Sitz des Vereins ist in Groß Bülten.

 

 

§ 2

 

Zweck des Vereins

 

(1)   Der Verein ist gemeinnützig und hat die Aufgabe, die dörfliche Gemeinschaft des Ortsteiles Groß Bülten zu fördern.

 

(2)  Der Verein erstrebt keinen Gewinn. Sämtliche Einnahmen sind zur Erfüllung des Vereinszweckes zu verwenden.

 

(3)  Bestehende Aktivitäten anderer Vereine werden nicht behindert. Der Verein tritt nicht in Konkurrenz zu bestehenden Vereinen oder

      Veranstaltungen auf.

 

 

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                § 3  ( geändert im Januar 2012 )

 

Mitgliedschaft

 

(1) Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede Person werden, die

 

a)  männlich ist und

 

b) 30 Jahre alt oder verheiratet ist und

 

c) in Groß Bülten wohnt oder gewohnt hat oder Junggeselle ist oder war oder in einem Verein in Groß Bülten ist oder war.

 

Die Kriterien A und B müssen erfüllt sein. Vom Kriterium C muss eine der drei Alternativen erfüllt sein.

 

 

 

(2) Die Aufnahme eines Mitgliedes erfolgt durch Beschluss des Vorstandes. Zur Aufnahme ist eine schriftliche Anmeldung erforderlich.

 

 

(3) Die Mitgliedschaft erlischt:

 

a)  durch freiwilligen Austritt

 

b)  durch Tod

 

c)  durch Ausschluss aus dem Verein

 

Der Ausschluss kann nur durch den Vorstand beschlossen werden,

 

a)  wenn das Mitglied trotz Mahnung mit der Bezahlung von Mitgliedsbeiträgen für eine Zeit von mindestens 6 Monaten in Rückstand gekommen ist

 

b)  bei groben Verstoß gegen die Satzung, wenn sich das Vereinsmitglied unehrenhaft verhält oder

 

c)  das Ansehen des Vereins durch Äußerungen oder Handlungen schadet.

 

 

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§ 3 a   ( eingefügt im Januar 2004 )

 

freiwilliger Austritt durch Kündigung

 

(1)  Der freiwillige Austritt muss in schriftlicher Form bis spätestens sechs Wochen zum Ende eines Kalenderjahres bei einem der Vorstandsmitglieder eingereicht werden.

 

(2)  Ein Anspruch auf Rückzahlung bereits gezahlter Beiträge des laufenden Jahres bestehen nicht und können daher auch nicht geltend gemacht werden.

 

(3)  Später eingehende Kündigungen müssen für das Folgejahr nicht berücksichtigt werden.

 

 

 

§ 4

 

Zahlungen

 

(1) Jedes Mitglied verpflichtet sich, einen jährlichen Mitgliedsbeitrag zu entrichten. Die Höhe des Betrages wird durch die Hauptversammlung festgelegt.

 

-    seit Gründung des Vereins zunächst 60,- DM pro Jahr / 5,- DM im Monat

-    seit Januar 2002 nach der Währungsumstellung 30,- € pro Jahr / 2,50 € im Monat

 

 

 

§ 5

 

Organ des Vereins

 

Die Organe des Vereines sind:

 

a) die Mitgliederversammlung ( Hauptversammlung )

b) der Vorstand

 

 

 

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§ 6

 

Die Mitgliederversammlung

 

(1) Der Vorstand hat das Recht, bei Bedarf eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn er im Interesse des Vereins für erforderlich hält. Auf schriftlichen Antrag von 1/4 sämtlicher stimmberechtigter Vereinsmitglieder ist der Vorstand zur Einberufung der Mitgliederversammlung verpflichtet.

 

(2) Eine Mitgliederversammlung ist im Wechsel mit der zweijährigen Hauptversammlung, in dem dort festgelegten Zeitraum und Einberufungsverfahren durchzuführen. Der schriftliche Geschäftsbericht ist vom Vorsitzenden in der jährlichen Mitgliederversammlung vorzulegen.

 

(3) Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand mindestens einmal jährlich einzuberufen. Die jährliche Mitgliederversammlung muss im 1. Quartal eines jeden Jahres stattfinden.   

 

(4) Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit wird der Antrag abgelehnt.

 

(5) Über den Verlauf der Mitgliederversammlung, insbesondere die Beschlüsse ist Protokoll zu führen, welches vom Schriftführer und dem Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.

 

 

 

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§ 7

 

Die ordentliche Hauptversammlung

 

(1) Die ordentliche Hauptversammlung findet alle zwei Jahre statt. Auf dieser Hauptversammlung wird der in § 9 genannte Vorstand gewählt. Die Einberufung erfolgt mindestens zwei Wochen zuvor schriftlich und durch Zeitungsanzeige oder in sonstiger geeigneter, jedem Mitglied zugänglicher Weise unter der Mitteilung der einzelnen Punkte der Tagesordnung. Zur Jahreshauptversammlung hat der Vorsitzende einen schriftlichen Geschäftsbericht vorzulegen.

 

(2) Anträge zur jährlichen Mitgliederversammlung müssen spätestens eine Woche der Hauptversammlung beim 1. Vorsitzenden schriftlich eingereicht werden. Verspätete Anträge werden nicht mehr auf die Tagesordnung gesetzt.

 

(3) Die Beschlüsse der Hauptversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Für Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von 2/3 der erschienen Mitglieder erforderlich. Abstimmungen erfolgen grundsätzlich durch Handzeichen. Bei Stimmengleichheit wird der Antrag abgelehnt. Nur auf einer Versammlung Anwesende dürfen sich an der Abstimmung beteiligen.

 

(4) Über den Verlauf der Hauptversammlung, insbesondere die Beschlüsse ist ein Protokoll zu führen, welches vom Schriftführer und dem Vorsitzenden zu unterzeichen ist.

 

 

 

 

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§ 8

 

Die außerordentliche Hauptversammlung

 

Die außerordentliche Hauptversammlung findet statt:

 

a) Wenn der Vorstand die Einberufung mit Rücksicht auf die Lage des Vereins oder mit Rücksicht auf außergewöhnliche Ereignisse für erforderlich hält.

 

b) Wenn die Einberufung von mindestens 1/4 sämtlicher stimmberechtigter Vereinsmitglieder schriftlich unter Angabe des Grundes verlangt wird. Die außerordentliche Hauptversammlung hat die gleichen Befugnisse wie die ordentliche Hauptversammlung.

 

 

 

§ 9

 

Der Vorstand

 

(1) Der von der Hauptversammlung zu wählende Vorstand besteht aus:

 

1. Vorsitzenden

 

2. Vorsitzenden

 

Kassenwart

 

Schriftführer

 

Pressewart

                        

(2) Der Vorstand erledigt die laufenden Vereinsangelegenheiten, insbesondere obliegen ihm die Verwaltung des Vereinsvermögens.

  

(3) Der Vorstand wird durch den 1. Vorsitzenden einberufen.

  

(4) Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abzulehnen. 

  

(5) Scheidet während des Geschäftsjahres ein Vorstandsmitglied aus, so wird es durch Zuwahl des Vorstandes ersetzt. Bei Ausscheiden des 1. Vorsitzenden ist jedoch unverzüglich eine außerordentliche Hauptversammlung einzuberufen, die einen neuen 1. Vorsitzenden zu wählen hat. Bis zur Neuwahl führt der 2. Vorsitzende den Verein.

 

(6) Der Kassierer hat das gesamte Rechnungswesen sowie den hierzu gehörigen Schriftwechsel unter sich. Ferner hat er die Liste der Mitglieder zu führen. Er verwaltet unter eigener Verantwortung die Kasse. Alle wichtigen und größeren Zahlungen dürfen nur nach Anweisung des 1. Vorsitzenden ausgeführt werden.

 

 

 

 

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          § 9 a   ( geändert im Januar 2007 )

Der Festausschuss

 

(1) Der Vorstand benennt eigenständig die Mitglieder des Festausschusses.

 

(2) Die Tätigkeiten des Festausschusses sind an keine zeitliche Begrenzung gebunden.

 

(3) Die Anzahl der im Festausschuss tätigen Vereinsmitglieder unterliegen keiner Begrenzung. Mindestens sollten aber zwei Vereinsmitglieder die Tätigkeiten des Vorstandes unterstützen.

 

(4) Der Vorstand beschließt eigenverantwortlich über die Streichung eines Vereinsmitgliedes aus der Liste des Festausschusses.

  

 

 

§ 10  ( geändert im Januar 2012 )

 

Kassenprüfer

 

                          (1)  Bei den im jährlichen Wechsel stattfindenden Haupt- und Mitgliederversammlungen wird für zwei Jahre jeweils ein neuer Kassenprüfer gewählt. Gleichzeitig wählt die

                          Versammlung für ein Jahr einen Ersatzkassenprüfer. Die Amtsdauer eines Kassenprüfers darf insgesamt nicht länger als zwei Jahre betragen.

 

                          (2)  Nach Terminvorgabe des Kassenwartes haben sich die Kassenprüfer von der ordnungsgemäßen Führung der Kasse zu überzeugen. Zur nächsten Haupt-/ Mitgliederversammlung

                          haben sie einen ausführlichen, durch Unterschrift beglaubigten Prüfbericht zu erstellen.

                      (3)  Nach Abgabe des Kassenberichtes zur Haupt- / Mitgliederversammlung hat ein Kassenprüfer nach zweijähriger Amtszeit auszuscheiden.

 

                                

 

§ 11

 

Haftung

 

(1)  Der Verein haftet gegenüber seinen Mitgliedern nicht für die bei den gemeinschaftlichen Veranstaltungen etwa eintretenden Unfällen oder Diebstählen.

 

 

 

 

§ 12

 

Auflösung des Vereins

 

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Hauptversammlung beschlossen werden, auf deren Tagesordnung die Beschlussfassung über die Vereinsauflösung den Mitgliedern angekündigt ist. Solange noch 5 Mitglieder für die Erhaltung des Vereins stimmen, kann der Selbe nicht aufgelöst werden.     

 

 

 

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Anlage I  ( eingefügt im Januar 2004 / geändert im Januar 2012 )

 

Rechte und Pflichten des Königs

 

(1) Der König erhält für das Erlangen der Königswürde eine Einmalzahlung in Höhe von 300,- € aus der Vereinskasse. Von diesen 300,- € begleicht der Kassenwart des Vereins die Getränkerechnung der zum Scheibenannageln gelieferten Getränke in Höhe von ca. 100,- €. Nach Begleichung der Getränkerechnung überreicht der Kassenwart dem neuen König den Restbetrag des Geldes in Bar, wovon die neue Majestät die in Absatz (3) erwähnte Feier nach eigenem Ermessen auszurichten hat. Der Verein behält sich vor, die Rechnungen / Quittungen dieser Feierlichkeit anzufordern und einzusehen.    

 

(2) Bei der Ausgestaltung des Scheibenannagelns am Schützenfestmontag greifen beim Verteilen der Getränke der Vorstand, der Festausschuss und ggf. auch andere Vereinsmitglieder mit zu.

 

(3) Weiterhin muss der König für die Vereinsmitglieder eine Königsfeier nach eigenem Ermessen ausrichten, welche in einem Zeitrahmen bis ca. drei Monaten nach dem Gr. Bültener Schützenfest stattfinden sollte. Hierzu sind die in Absatz (1) erwähnten Gelder zu verwenden. Zur besseren Kalkulation erfolgt zuvor eine Abfrage der Beteiligung durch den Schriftführer.

 

(4) Im Folgejahr kann sich der noch amtierende König entscheiden, ob er am Schützenfestsamstag ein Ständchen bekommen möchte und am Schützenfestsonntag vom Spielmannszug Gr. Bülten geweckt werden möchte. Zusätzliche Gelder für ggf. erforderliche Getränke werden hierzu von Vereinsseite nicht gezahlt.

 

(5) Nach dem Königsjahr wird der scheidenden Majestät eine Sperrfrist von 1 Jahr auferlegt, in der er nicht erneut König werden kann. Eine Änderung der Sperrfrist kann nur durch eine 2/3 Mehrheit der Haupt- oder Mitgliederversammlung durchgeführt werden.

 

 

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Anlage II  ( eingefügt im Januar 2004 )

 

Vereinskleidung 

 

Zur Vereinskleidung gehört

 

                   -  ein Poloshirt mit aufgesticktem Vereinslogos 20,00 €

                     

                   -  ein Sweatshirt mit Aufdruck des Vereinslogos 15,00 €

 

            -  ein weißes Hemd / evtl. mit Kragenspiegel 18,00 € / 25,00 €   

               + der Aufdruck des Vereinslogos ist freiwillig

 

            -  eine Krawatte mit Aufdruck des Vereinslogos 10,00 €

 

            -  eine Baseballcap mit Aufdruck des Vereinslogos 5,00 €             

 

            -  ein schwarzer Hut 10,00 €                                                                    

           

            -  eine schwarze Sonnenbrille 5,00 €

 

            -  Vereinsfahne weiß / gelb mit Aufdruck 25,00 €                                                      

 

       Alle Bekleidungsgegenstände sind über den Vorstand zu beziehen !!!

 

 

 

Satzungsänderungen

 

erfolgt mit den Beschlüssen der Versammlungen vom

  

-  11.01.2002: Einsetzen des § 9a / Der Festausschuss

-  10.01.2004: Einsetzen des § 3a / freiwilliger Austritt durch Kündigung

-  10.01.2004: Anfügen der Anlage I  / Rechte und Pflichten des Königs

-  10.01.2004: Anfügen der Anlage II / Vereinskleidung

-  06.01.2007: Satzungsänderung des § 9a / Der Festausschuss

-  14.01.2012: Satzungsänderung des § 3 (1) C / Mitgliedschaft

-  14.01.2012: Satzungsänderung des § 10 / Kassenprüfer

-  14.01.2012: Satzungsänderung der Anlage I / Sperrfrist für den König

 

                            

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